Statuten
Statuten FDP.Die Liberalen Amriswil
I. Zweck
Art.1 Die Freisinnig-demokratische Partei Amriswil bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und gehört als Lokalsektion der entsprechenden Bezirksorganisation und der Freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Thurgau an.
Art. 2 Sie bezweckt den Zusammenschluss der freiheitlich gesinnten Bürgerinnen und Bürger zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund. Sie fördert die politische Meinungs- und Willensbildung und stellt sich zur Aufgabe, Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Teilnahme am politischen Leben heranzuziehen.Sie bekennt sich zu den im eidgenössischen und kantonalen Parteiprogramm niedergelegten Grundsätzen.Sie ist konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied der Partei können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die das 18. Altersjahr vollendet haben.Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Hauptversammlung offen.
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
b) durch Ausschluss durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder die Grundsätze der Partei,sowie wegen unehrenhaften Handlungen.
III. Organisation
Art. 5 Die Organe der Partei sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie tritt im ersten Halbjahr zusammen, um die ordentlichen Jahresgeschäfte zu erledigen. Diese bestehen in der Regel aus:
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Rechnungsablage und Bericht der Rechnungsrevisoren
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
e) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Präsidenten, auf verlangen des Vorstandes, oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Art. 7 Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder vom Vorstand nach Bedarf einberufen.Sie sind in allen Fragen zuständig, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.Sie können als öffentlich erklärt werden. Der Vorstand legt in diesem Falle das Abstimmungsverfahren fest.
Art. 8 Der Vorstand ist das vollziehende Organ der Partei und besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) und 3- 7 Mitgliedern.
Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist zuständig für:
a) administrative Führung der Partei,
b) Durchführung von Veranstaltungen,
c) Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte,
d) Propaganda und Werbung,
e) Wahl der Delegierten und Vertretungen,
f) Bildung von Spezialkommissionen.
Art. 9 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.
Art.10 Die Organe beschliessen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden diese verlangt.
IV. Rechnungswesen
Art.11 Die Einnahmen der Partei bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) freiwilligen Beiträgen und Schenkungen.
V. Schlussbestimmungen
Art.12 Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen abgeändert werden.
Art.13 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 11. Mai 1970 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 19. März 1914.
Der Präsident: sig. H. J. Litscher
Der Aktuar: sig. J. C. Laib